
Kreis Paderborn untersagt zum Schutz von Natur und Umwelt Wasserentnahmen aus Bächen und Flüssen
Allgemeinverfügung tritt am Donnerstag, den 6. August in Kraft
Hier geht es zum Link auf.
Kreis Paderborn untersagt zum Schutz von Natur und Umwelt Wasserentnahmen aus Bächen und Flüssen
Allgemeinverfügung tritt am Donnerstag, den 6. August in Kraft
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Veröffentlichung Amtsblatt Nr. 32, S. 302 ff. vom 03.08.2026
172
Wasserwirtschaft;
hier: Allgemeinverfügung zur Untersagung
von Wasserentnahmen aus der Ems auf den
Gebieten der Kreise Paderborn und Güters
loh
Bezirksregierung Detmold
Detmold, den 03. August 2026
Allgemeinverfügung zur Untersagung von Wasser
entnahmen aus der Ems auf den Gebieten der Kreise
Paderborn und Gütersloh
Die Bezirksregierung Detmold erlässt als obere
Wasserbehörde auf der Grundlage des § 100 Abs. 1
S. 1, 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 93
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Landeswassergesetz (LWG NRW)
i.V.m. § 25 WHG i.V.m. § 20 LWG NRW i.V.m. §
26 WHG i.V.m. § 21 LWG NRW i.V.m. § 35 S. 2
Verwaltungsverfahrensgesetz
NRW (VwVfG
NRW), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, für
die Gebiete der Kreise Paderborn und Gütersloh fol
gende
Allgemeinverfügung:
1. Der erlaubnisfreie Gemein-, Eigentümer- und An
liegergebrauch oberirdischer Gewässer wird wie
folgt beschränkt:
303
Die Entnahme von Wasser mittels mechanischen
oder elektrischen Pump- und/oder Saugvorrichtun
gen oder fahrbaren Behältnisse aus der Ems auf den
Gebieten der Kreise Paderborn und Gütersloh wird
untersagt.
Ausgenommen sind das Tränken von Vieh und das
Schöpfen mit Handgefäßen.
2. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieser Allge
meinverfügung wird angeordnet.
3. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs.
3 und Abs. 4 VwVfG NRW öffentlich bekannt ge
macht und gilt am auf die Bekanntmachung folgen
den Tag als bekanntgegeben.
Die Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 30.
September 2026 außer Kraft.
Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Aufhe
bung oder Änderung dieser Verfügung vor dem 30.
September 2026.
Begründung:
Zu 1 und 3:
Aufgrund der teilweise weit unterdurchschnittlichen
Niederschlagsmengen in den vergangenen Monaten
sowie der seit Wochen anhaltenden Bodentrocken
heit, haben sich in der Ems in den Kreisen Paderborn
und Gütersloh sehr niedrige Wasserstände einge
stellt. Das für Fische, Kleinstlebewesen und Pflan
zen lebensnotwendige Wasserdargebot (Wasser
menge, Wassertiefe, Wasserqualität) ist daher nicht
mehr flächendeckend gewährleistet und es besteht
die Gefahr, dass die Gewässerbiozönose nachhaltig
gestört wird. Die Entnahme von Wasser aus der Ems
mittels mechanischen oder elektrischen Pump-
und/oder Saugvorrichtungen oder fahrbarer Behält
nisse verstärkt diese Gefahr erheblich.
Da der Niederschlag überwiegend von der Vegeta
tion aufgenommen wird und nicht zum Abfluss
kommt bzw. nur sehr kurzfristig zu einer Erhöhung
des Abflusses in den Gewässern führt, ist mit großer
Sicherheit zu erwarten, dass die Pegelstände der Ems
weiter niedrig bleiben oder sinken werden. Eine sig
nifikante Änderung dieser Situation ist derzeit nicht
absehbar. Dieses gilt selbst dann, wenn an den ein
zelnen Entnahmestellen noch eine ausreichende
Wasserführung beobachtbar sein sollte. Die gerin
gen Abflussmengen gefährden den Wasserhaushalt
in Menge und Güte sowie die Pflanzen- und Tierge
meinschaften der Ems. Bei anhaltenden niedrigen
Wasserständen oder einem weiteren Absinken des
Wasserstandes ist eine weitere Verschlechterung des
ökologischen und chemischen Gewässerzustands
und somit eine nachhaltige Schädigung des Gewäs
serökosystems zu erwarten. Somit ist die für die Zie
lerreichung des § 6 Abs. 1 WHG und der §§ 27 bis
31 WHG erforderliche Abflussmenge gefährdet. Die
Entnahme von Wasser aus der Ems verstärkt diese
Gefahr zusätzlich.
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass dieser All
gemeinverfügung sind § 100 Abs. 1 S. 1, 2 WHG
i.V.m. § 93 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LWG NRW i.V.m. §
25 WHG i.V.m. § 20 LWG NRW i.V.m. § 26 WHG
i.V.m. § 21 LWG NRW i.V.m. § 35 S. 2 VwVfG
NRW.
Gemäß § 100 Abs. 1 S. 1 WHG ist es Aufgabe der
Gewässeraufsicht, Gewässer sowie die Erfüllung der
öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwa
chen, die nach oder auf Grund von Vorschriften des
Wasserhaushaltsgesetzes, nach auf dem Wasser
haushaltsgesetz gestützten Rechtsverordnungen oder
nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Sie
ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnah
men an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beein
trächtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden
oder zu beseitigen (§ 100 Abs. 1 S. 2 WHG).
Die Zuständigkeit der Oberen Wasserbehörde ergibt
sich aus §§ 100 Abs.1 S. 2 WHG, §§ 93 Abs. 1, 114
Abs. 2 und 115 LWG NRW i. V. m. den Ziffern
20.1.49, 22.1.6, 22.1.7 und 22.1.58.1 aus Anhang 2
der Anlage zur Zuständigkeitsverordnung Umwelt
schutz (ZustVU).
Die zuständige Behörde kann den erlaubnisfreien
Gemeingebrauch oberirdischer Gewässer gem. § 25
WHG i.V.m. § 19 Abs. 1 S. 1 LWG NRW nach § 20
LWG NRW beschränken oder verbieten, um zu ver
hindern, dass andere beeinträchtigt, schädliche Ge
wässerveränderungen zu besorgen sind oder die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich
oder nachhaltig beeinträchtigt wird, an oberirdischen
Gewässern regeln.
Weiter kann die zuständige Behörde den erlaubnis
freien Eigentümer- und Anliegergebrauch oberirdi
scher Gewässer gem. § 26 WHG nach § 21 LWG
NRW durch Verwaltungsakt regeln und beschrän
ken, um zu verhindern, dass andere beeinträchtigt
werden, schädliche Gewässerveränderungen zu be
sorgen sind oder die Leistungsfähigkeit des Natur
haushalts erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt
wird.
Vorliegend sind die wasserrechtlichen Vorausset
zungen aufgrund der oben angeführten tatsächlichen
Gegebenheiten für die Entnahme von Wasser mittels
mechanischer oder elektrischer Pumpvorrichtungen
oder fahrbarer Behältnisse aus der Ems im Rahmen
des erlaubnisfreien Gemein-, Eigentümer- und An
liegergebrauchs nicht mehr gegeben.
Die Verfügung wird zunächst bis zum 30.09.2026
beschränkt. Aufgrund der beendeten Vegetationspe
riode, einer geringeren Verdunstungsrate aufgrund
niedrigerer Temperaturen und im Normalfall erhöh
ter Niederschläge ab September, wird die Ems dann
voraussichtlich wieder ausreichend Wasser führen.
304
Die obere Wasserbehörde wird fortlaufend prüfen,
ob eine Aufhebung oder Änderung dieser Allge
meinverfügung vor dem 30.09.2026 geboten ist.
Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbe
sondere der Ordnung des Wasserhaushalts und des
Schutzes der Natur ist eine Beschränkung des Ge
meingebrauchs sowie Eigentümer- und Anliegerge
brauchs notwendig. Die mit dieser Allgemeinverfü
gung angeordnete Einschränkung des Gemeinge
brauchs, des Eigentümer- und Anliegergebrauchs ist
geeignet, die Ems vor weiteren Störungen durch eine
Verringerung der Wasserführung zu schützen und
eine Verschlechterung der durch die langanhaltende
Trockenheit kritischen Gewässerzustände zu ver
meiden und damit die Tier- und Pflanzenwelt der
Ems vor Schaden zu bewahren. Die Untersagung be
zweckt ferner, vorsorglich die Lebensgrundlage
Wasser sowie gewässerökologische Belange zu
schützen und zu erhalten. Sie ist ein geeignetes Mit
tel zur Absicherung der ökologischen, wassermen
gen- und wassergütewirtschaftlichen Anforderun
gen. Ein milderes Mittel zur Erreichung des ange
strebten Gewässerschutzes ist nicht ersichtlich. Ins
besondere die Anordnung der Dauer dieser Allge
meinverfügung nebst der Möglichkeit der vorheri
gen Aufhebung der Allgemeinverfügung stellen si
cher, dass nur der notwendige Zeitraum beschränkt
wird. Das wirtschaftliche oder persönliche Interesse
der Anlieger, Hinterlieger und anderer Gewässernut
zer an einer, im Rahmen der Gesetze zulässigen, un
beschränkten Gewässerbenutzung, haben in diesem
Fall hinter dem öffentlichen Interesse an der ökolo
gischen Funktionsfähigkeit der Ems und dem
dadurch erreichten Schutz der Natur zurückzustehen.
Ohnehin ist der Gemeingebrauch durch den Gesetz
geber nur soweit zugelassen worden, dass schädliche
Gewässerveränderungen nicht zu erwarten sind (§ 19
Abs. 1 S. 1 LWG NRW), der Eigentümer- und An
liegergebrauch soweit keine nachteilige Verände
rung der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche
Verminderung der Wasserführung sowie keine an
dere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes zu er
warten sind (§ 26 Abs. 1 S. 1 WHG). Die angeord
nete Maßnahme steht damit in einem angemessenen
Verhältnis zum angestrebten Erfolg.
Gemäß § 43 Satz 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt
gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder
der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirk
sam, indem er ihm bekannt gegeben wird. Gemäß §
41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG gilt ein Verwaltungsakt
zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntma
chung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinver
fügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch
frühestens der auf die Bekanntmachung folgende
Tag bestimmt werden. Aufgrund der Dringlichkeit
der Entscheidung wird bestimmt, dass die Allge
meinverfügung am Tag nach der Bekanntmachung
als bekannt gegeben gilt und wirksam wird. Die Ein
haltung einer Frist von zwei Wochen würde dem
Zweck zuwiderlaufen, einen effektiven Schutz der
Gewässerökosysteme zu gewährleisten. Die Anord
nung der Wirksamkeit der Allgemeinverfügung am
Tag nach der Bekanntgabe ist daher geeignet, erfor
derlich und auch in Abwägung mit betroffenen pri
vaten Interessen angemessen.
Zu 2:
Eine Klage gegen die Nr. 1 und Nr. 2 dieser Allge
meinverfügung hat durch die Anordnung der sofor
tigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Ver
waltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschie
bende Wirkung. Das bedeutet, dass selbst bei frist
gerechter Einreichung der Klage die unter Nr. 1 und
Nr. 2 genannten Regelungen befolgt werden müssen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im
öffentlichen Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 S.1
Nr. 4 VwGO. Es ist nicht vertretbar, dass durch die
Einlegung von Rechtsmitteln bestehende Wasserent
nahmen an der Ems fortgesetzt werden können und
dadurch die Gewässersituation weiter verschlechtert
wird. Durch weitere Entnahmen wäre die Aufrecht
erhaltung der notwendigen Abflussmenge zur Si
cherstellung der Mindestwasserführung zusätzlich
erschwert. Allein die sofortige Umsetzung der hier
getroffenen Maßnahmen ermöglicht den jetzt gebo
tenen und erforderlichen Schutz der Ems.
Hinweis:
Die Einhaltung der Untersagung der Wasserent
nahme wird überwacht. Auf die Bußgeldvorschrift
des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG wird hingewiesen. Eine
Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung
kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- € geahndet
werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie inner
halb eines Monats Klage beim
Verwaltungsgericht Minden, 32423 Minden
erheben.
Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der
Internetseite www.justiz.de
Detmold, den 03. August 2026
Bezirksregierung Detmold
Die Regierungspräsidentin -Obere Wasserbehörde-
Im Auftrag
gez.
Dr. Roland
173
Wasserwirtschaft;
Abl. Bez. Reg. Dt 2026 S.302
hier: Allgemeinverfügung zur Untersagung
von Wasserentnahmen aus der Lippe auf
dem Gebiet des Kreises Paderborn
305
Bezirksregierung Detmold
Detmold, den 03. August 2026
Allgemeinverfügung zur Untersagung von Wasser
entnahmen aus der Lippe auf dem Gebiet des Kreises
Paderborn
Die Bezirksregierung Detmold erlässt als obere
Wasserbehörde auf der Grundlage des § 100 Abs. 1
S. 1, 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 93
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Landeswassergesetz (LWG NRW)
i.V.m. § 25 WHG i.V.m. § 20 LWG NRW i.V.m. §
26 WHG i.V.m. § 21 LWG NRW i.V.m. § 35 S. 2
Verwaltungsverfahrensgesetz
NRW (VwVfG
NRW), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, für
das Gebiet des Kreises Paderborn folgende
Allgemeinverfügung:
1. Der erlaubnisfreie Gemein-, Eigentümer- und An
liegergebrauch oberirdischer Gewässer wird wie
folgt beschränkt:
Die Entnahme von Wasser mittels mechanischen
oder elektrischen Pump- und/oder Saugvorrichtun
gen oder fahrbaren Behältnisse aus der Lippe auf
dem Gebiet des Kreises Paderborn wird untersagt.
Ausgenommen sind das Tränken von Vieh und das
Schöpfen mit Handgefäßen.
2. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieser Allge
meinverfügung wird angeordnet.
3. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs.
3 und Abs. 4 VwVfG NRW öffentlich bekannt ge
macht und gilt am auf die Bekanntmachung folgen
den Tag als bekanntgegeben.
Die Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 30.
September 2026 außer Kraft.
Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Aufhe
bung oder Änderung dieser Verfügung vor dem 30.
September 2026.
Begründung:
Zu 1 und 3:
Aufgrund der teilweise weit unterdurchschnittlichen
Niederschlagsmengen in den vergangenen Monaten
sowie der seit Wochen anhaltenden Bodentrocken
heit, haben sich in der Lippe im Kreis Paderborn sehr
niedrige Wasserstände eingestellt. Das für Fische,
Kleinstlebewesen und Pflanzen lebensnotwendige
Wasserdargebot (Wassermenge, Wassertiefe, Was
serqualität) ist daher nicht mehr flächendeckend ge
währleistet und es besteht die Gefahr, dass die Ge
wässerbiozönose nachhaltig gestört wird. Die Ent
nahme von Wasser aus der Lippe mittels mechani
schen oder elektrischen Pump- und/oder Saugvor
richtungen oder fahrbarer Behältnisse verstärkt diese
Gefahr erheblich.
Da der Niederschlag überwiegend von der Vegeta
tion aufgenommen wird und nicht zum Abfluss
kommt bzw. nur sehr kurzfristig zu einer Erhöhung
des Abflusses in den Gewässern führt, ist mit großer
Sicherheit zu erwarten, dass die Pegelstände der
Lippe weiter niedrig bleiben oder sinken werden.
Eine signifikante Änderung dieser Situation ist der
zeit nicht absehbar. Dieses gilt selbst dann, wenn an
den einzelnen Entnahmestellen noch eine ausrei
chende Wasserführung beobachtbar sein sollte. Die
geringen Abflussmengen gefährden den Wasser
haushalt in Menge und Güte sowie die Pflanzen- und
Tiergemeinschaften der Lippe. Bei anhaltenden
niedrigen Wasserständen oder einem weiteren Ab
sinken des Wasserstandes ist eine weitere Ver
schlechterung des ökologischen und chemischen Ge
wässerzustands und somit eine nachhaltige Schädi
gung des Gewässerökosystems zu erwarten. Somit
ist die für die Zielerreichung des § 6 Abs. 1 WHG
und der §§ 27 bis 31 WHG erforderliche Abfluss
menge gefährdet. Die Entnahme von Wasser aus der
Lippe verstärkt diese Gefahr zusätzlich.
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass dieser All
gemeinverfügung sind § 100 Abs. 1 S. 1, 2 WHG
i.V.m. § 93 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LWG NRW i.V.m. §
25 WHG i.V.m. § 20 LWG NRW i.V.m. § 26 WHG
i.V.m. § 21 LWG NRW i.V.m. § 35 S. 2 VwVfG
NRW.
Gemäß § 100 Abs. 1 S. 1 WHG ist es Aufgabe der
Gewässeraufsicht, Gewässer sowie die Erfüllung der
öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwa
chen, die nach oder auf Grund von Vorschriften des
Wasserhaushaltsgesetzes, nach auf dem Wasser
haushaltsgesetz gestützten Rechtsverordnungen oder
nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Sie
ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnah
men an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beein
trächtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden
oder zu beseitigen (§ 100 Abs. 1 S. 2 WHG).
Die Zuständigkeit der Oberen Wasserbehörde ergibt
sich aus §§ 100 Abs.1 S. 2 WHG, §§ 93 Abs. 1, 114
Abs. 2 und 115 LWG NRW i. V. m. den Ziffern
20.1.49, 22.1.6, 22.1.7 und 22.1.58.1 aus Anhang 2
der Anlage zur Zuständigkeitsverordnung Umwelt
schutz (ZustVU).
Die zuständige Behörde kann den erlaubnisfreien
Gemeingebrauch oberirdischer Gewässer gem. § 25
WHG i.V.m. § 19 Abs. 1 S. 1 LWG NRW nach § 20
LWG NRW beschränken oder verbieten, um zu ver
hindern, dass andere beeinträchtigt, schädliche Ge
wässerveränderungen zu besorgen sind oder die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich
oder nachhaltig beeinträchtigt wird, an oberirdischen
Gewässern regeln.
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Weiter kann die zuständige Behörde den erlaubnis
freien Eigentümer- und Anliegergebrauch oberirdi
scher Gewässer gem. § 26 WHG nach § 21 LWG
NRW durch Verwaltungsakt regeln und beschrän
ken, um zu verhindern, dass andere beeinträchtigt
werden, schädliche Gewässerveränderungen zu be
sorgen sind oder die Leistungsfähigkeit des Natur
haushalts erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt
wird.
Vorliegend sind die wasserrechtlichen Vorausset
zungen aufgrund der oben angeführten tatsächlichen
Gegebenheiten für die Entnahme von Wasser mittels
mechanischer oder elektrischer Pumpvorrichtungen
oder fahrbarer Behältnisse aus der Lippe im Rahmen
des erlaubnisfreien Gemein-, Eigentümer- und An
liegergebrauchs nicht mehr gegeben.
Die Verfügung wird zunächst bis zum 30.09.2026
beschränkt. Aufgrund der beendeten Vegetationspe
riode, einer geringeren Verdunstungsrate aufgrund
niedrigerer Temperaturen und im Normalfall erhöh
ter Niederschläge ab September, wird die Lippe dann
voraussichtlich wieder ausreichend Wasser führen.
Die obere Wasserbehörde wird fortlaufend prüfen,
ob eine Aufhebung oder Änderung dieser Allge
meinverfügung vor dem 30.09.2026 geboten ist.
Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbe
sondere der Ordnung des Wasserhaushalts und des
Schutzes der Natur ist eine Beschränkung des Ge
meingebrauchs sowie Eigentümer- und Anliegerge
brauchs notwendig. Die mit dieser Allgemeinverfü
gung angeordnete Einschränkung des Gemeinge
brauchs, des Eigentümer- und Anliegergebrauchs ist
geeignet, die Lippe vor weiteren Störungen durch
eine Verringerung der Wasserführung zu schützen
und eine Verschlechterung der durch die langanhal
tende Trockenheit kritischen Gewässerzustände zu
vermeiden und damit die Tier- und Pflanzenwelt der
Lippe vor Schaden zu bewahren. Die Untersagung
bezweckt ferner, vorsorglich die Lebensgrundlage
Wasser sowie gewässerökologische Belange zu
schützen und zu erhalten. Sie ist ein geeignetes Mit
tel zur Absicherung der ökologischen, wassermen
gen- und wassergütewirtschaftlichen Anforderun
gen. Ein milderes Mittel zur Erreichung des ange
strebten Gewässerschutzes ist nicht ersichtlich. Ins
besondere die Anordnung der Dauer dieser Allge
meinverfügung nebst der Möglichkeit der vorheri
gen Aufhebung der Allgemeinverfügung stellen si
cher, dass nur der notwendige Zeitraum beschränkt
wird. Das wirtschaftliche oder persönliche Interesse
der Anlieger, Hinterlieger und anderer Gewässernut
zer an einer, im Rahmen der Gesetze zulässigen, un
beschränkten Gewässerbenutzung, haben in diesem
Fall hinter dem öffentlichen Interesse an der ökolo
gischen Funktionsfähigkeit der Lippe und dem
dadurch erreichten Schutz der Natur zurückzustehen.
Ohnehin ist der Gemeingebrauch durch den Gesetz
geber nur soweit zugelassen worden, dass schädliche
Gewässerveränderungen nicht zu erwarten sind (§ 19
Abs. 1 S. 1 LWG NRW), der Eigentümer- und An
liegergebrauch soweit keine nachteilige Verände
rung der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche
Verminderung der Wasserführung sowie keine an
dere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes zu er
warten sind (§ 26 Abs. 1 S. 1 WHG). Die angeord
nete Maßnahme steht damit in einem angemessenen
Verhältnis zum angestrebten Erfolg.
Gemäß § 43 Satz 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt
gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder
der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirk
sam, indem er ihm bekannt gegeben wird. Gemäß §
41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG gilt ein Verwaltungsakt
zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntma
chung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinver
fügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch
frühestens der auf die Bekanntmachung folgende
Tag bestimmt werden. Aufgrund der Dringlichkeit
der Entscheidung wird bestimmt, dass die Allge
meinverfügung am Tag nach der Bekanntmachung
als bekannt gegeben gilt und wirksam wird. Die Ein
haltung einer Frist von zwei Wochen würde dem
Zweck zuwiderlaufen, einen effektiven Schutz der
Gewässerökosysteme zu gewährleisten. Die Anord
nung der Wirksamkeit der Allgemeinverfügung am
Tag nach der Bekanntgabe ist daher geeignet, erfor
derlich und auch in Abwägung mit betroffenen pri
vaten Interessen angemessen.
Zu 2:
Eine Klage gegen die Nr. 1 und Nr. 2 dieser Allge
meinverfügung hat durch die Anordnung der sofor
tigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Ver
waltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschie
bende Wirkung. Das bedeutet, dass selbst bei frist
gerechter Einreichung der Klage die unter Nr. 1 und
Nr. 2 genannten Regelungen befolgt werden müssen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im
öffentlichen Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 1
Nr. 4 VwGO. Es ist nicht vertretbar, dass durch die
Einlegung von Rechtsmitteln bestehende Wasserent
nahmen an der Lippe fortgesetzt werden können und
dadurch die Gewässersituation weiter verschlechtert
wird. Durch weitere Entnahmen wäre die Aufrecht
erhaltung der notwendigen Abflussmenge zur Si
cherstellung der Mindestwasserführung zusätzlich
erschwert. Allein die sofortige Umsetzung der hier
getroffenen Maßnahmen ermöglicht den jetzt gebo
tenen und erforderlichen Schutz der Lippe.
Hinweis:
Die Einhaltung der Untersagung der Wasserent
nahme wird überwacht. Auf die Bußgeldvorschrift
des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG wird hingewiesen. Eine
Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung
kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- € geahndet
werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie inner
halb eines Monats Klage beim
307
Verwaltungsgericht Minden, 32423 Minden
erheben.
Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der
Internetseite www.justiz.de
Detmold, den 03. August 2026
Bezirksregierung Detmold
Die Regierungspräsidentin -Obere Wasserbehörde-
Im Auftrag
gez.
Dr. Roland
Abl. Bez. Reg. Dt 2026 S.304

